Das Heilpraktikerverbot in Österreich gibt es seit dem Jahr 2017. Diese Entscheidung wurde von der Regierung getroffen, nachdem eine Debatte über die Rolle von Heilpraktikern in der medizinischen Versorgung des Landes stattgefunden hatte.
Das Verbot kam aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Wirksamkeit der von Heilpraktikern angebotenen Behandlungen zustande. Es wurde argumentiert, dass Heilpraktiker nicht über die notwendigen medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um eine angemessene Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu gewährleisten. Hier steht also die Ausbildung der Heilpraktiker in der Kritik.
Folglich sind die folgenden Tätigkeiten (§ 2 Abs. 2 ÄrzteG) nur Personen erlaubt, die einen ärztlichen Beruf ausüben:
- die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychi-
schen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anoma-
lien, die krankhafter Natur sind; - die Beurteilung von in Nr. 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-
diagnostischer Hilfsmittel; - die Behandlung solcher Zustände (Nr. 1);
- die Vornahme operativer Eingriffe, einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
- die Vorbeugung von Erkrankungen;
- die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflan-
zungshilfe; - die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfs-
mitteln und - die Vornahme von Leichenöffnungen
Wie wird das Heilpraktikerverbot in Österreich begründet?
Begründet wird das Heilpraktikerverbot so: „Diese Definition der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten schließt eine Tätigkeit als Heilpraktiker weitgehend aus. Entscheidend ist hierbei die Reichweite dieser Definition und des daraus folgenden Arztvorbehaltes. Gegenstand zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen ist dabei die Frage, welche Bedeutung der „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnis“ bei der Zuordnung der Tätigkeiten zum ärztlichen Beruf zukommt.
Das österreichische Bundesministerium der Gesundheit vertritt die Ansicht, dass zumindest jene Tätigkeiten dem ärztlichen Beruf zuzuordnen sind, die sich auf eine wissenschaftliche Begründung stützen, ein Mindestmaß an Rationalität aufweisen und das umfangreiche, durch ein Medizinstudium vermittelte Wissen erfordern.“
Dies hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags in einer Untersuchung festgestellt. In Österreich wird also explizit mit der fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnis argumentiert. In Deutschland scheint man noch nicht so weit zu sein. Die österreichische Gesetzeslage ist EU-rechtskonform. Das hat der Europäische Gerichtshof festgestellt.